Vergütung
Die anwaltlichen Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Zivilverfahren richtet sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit unter Einhaltung der Vorschriften des RVG die Gebühren über eine Vergütungsvereinbarung abzugelten. Über die Höhe der zu erwartenden Gebühren werden Sie selbstverständlich informiert.
Sofern Sie im Sinne des Gesetzes bedürftig (bsp. AlG I oder AlG II) sein sollten, kann bei einer Erfolgsaussicht einer Klage bzw. Rechtsverteidigung in einem Zivilprozess Prozesskostenhilfe beantragt werden. Der Staat kommt dann für die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts auf. Sofern Sie rechtsschutzversichert sein sollten, wird die Rechtsschutzversicherung nach erteilter Deckungszusage für die anwaltlichen Gebühren aufkommen.
Grundsätzlich greift in familienrechtlichen Angelegenheiten keine Rechtsschutzversicherung ein!
Im Strafrecht ist eine Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass in den Fällen einer notwendigen Verteidigung ein Rechtsanwalt dem Angeklagten oder Beschuldigten beigeordnet werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Verbrechen vorgeworfen wird oder aber der Angeklagte oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.
Eine Rechtsschutzversicherung kommt in Strafsachen nur dann für die anwaltlichen Gebühren auf, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde; regelmäßig trifft dies bei den meisten Verkehrsstraftaten zu.