Trennung
Eine Trennung bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und der Wille eines oder beider Ehegatten an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen, kommuniziert wird. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, was oftmals durch das Ausziehen eines der beiden Ehepartner gekennzeichnet ist. Eine Trennung im Rechtssinne ist auch möglich, wenn diese innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgt.
Dafür ist es allerdings notwendig, was im Bestreitensfall nachgewiesen werden muss, dass keine sog. wechselseitigen Versorgungsleistungen erbracht worden sind. Die Trennung ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, es bedarf der Regelung des Umgangs und des Sorgerechts etc.
Kindesunterhalt
Minderjährige bedürftige Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt, der gegenüber dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil oder anderen Verwandten (Großeltern, aber subsidiär) geltend gemacht werden kann. Auch minderjährige und volljährige Kinder, die sich in einer Schul-, Berufsausbildung oder Studium befinden, sind zum Unterhalt berechtigt. Gleiches gilt bsp. für kranke Kinder, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich bei minderjährigen Kindern nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und bei volljährigen Kindern nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Ein juristischer Laie ist nicht in der Lage, ordnungsgemäß das relevante Einkommen zu ermitteln, was tiefgreifende Kenntnisse im Unterhaltsrecht voraussetzt. Nach Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens wird die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts über die Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt ist in mehrere, voneinander unabhängige Unterhaltsabschnitte unterteilt:
- Familienunterhalt (während der intakten Ehe, Barunterhalt ist nicht geschuldet)
- Trennungsunterhalt (Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung)
- Nachehelicher Unterhalt (ab Rechtskraft der Scheidung)
Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich nach den jeweiligen individuellen Einkommensverhältnissen der Eheleute, wobei sämtliche Einkünfte im Sinne des EStG zu berücksichtigen sind.
Allgemein ist das Unterhaltsrecht ein sehr komplexes Thema. Nehmen Sie Kontakt zu einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht auf, der Sie berät/vertritt.
Sorgerecht
Das Sorgerecht obliegt gleichberechtigt beiden Eheleuten. Sind die Kindseltern nicht miteinander verheiratet und es wurde vor dem zuständigen Jugendamt keine Sorgerechtserklärung abgegeben, ist ausschließlich die Kindesmutter alleinsorgeberechtigt.
Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollte beispielsweise Hilfe über das Jugendamt in Anspruch genommen werden. Kann keine Verständigung erzielt werden, bleibt nur der Gerichtsweg.
Umgangsrecht
Umgang ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung. Ein regelmäßiger Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil entspricht dem Kindeswohl. Leider haben getrenntlebende Partner/Ehegatten dies sehr oft nicht im Fokus, da sie (noch) nicht in der Lage sind, zwischen der Paar- und Elternebene zu unterscheiden.
Die Kinder werden allzu oft als Erpressungsmittel eingesetzt, was es zu unterlassen gilt. Meine Devise lautet im Umgangsrecht: Nicht zögern, sondern sofort handeln! Das Umgangsrecht muss gewahrt werden.
Güterrecht
Viele Ehen werden ohne Ehevertrag geschlossen. Ehepaare ohne Ehevertrag leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was bedeutet, dass der Vermögenszuwachs, der während der Ehezeit erwirtschaftet wurde, geteilt wird. Für die Ermittlung des Vermögenszuwachses gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Hierfür stehen den Ehegatten umfangreiche Auskunfts- und Belegansprüche zu. Auskunft ist zu erteilen über das Anfangsvermögen (Tag der standesamtlichen Eheschließung) und über das Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten).
Um etwaige illegale Vermögensverschiebungen während der Trennung ermitteln zu können, besteht zusätzlich ein Auskunfts- und Beleganspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Rechnerisch wird das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute gegenübergestellt und derjenige, der in der Zeit mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehepartner bezahlen. Die Ermittlung des Zugewinns ist ebenfalls ein sehr komplexes Thema. Auch hier stehe ich Ihnen mit hoher Kompetenz zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite.
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung
Der Anspruch auf Vermögensauseinandersetzung besteht am Ende der Ehe für alles, was im gemeinsamen Eigentum des Ehepaares steht. Im Zweifel kann der Hausverkauf durch Teilungsversteigerung erwirkt werden. Da es in vielen Fällen Besonderheiten gibt, ist es ratsam, Rechtsrat einzuholen.
Scheidung
In der Bundesrepublik steht ein Scheidungsverfahren unter Anwaltszwang. Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn nach Ablauf des Trennungsjahrs eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
Ist ein Härtefall gegeben – sprich das Vorliegen einer Situation, in dem es einem Ehepartner aufgrund des Verhaltens des anderen absolut unzumutbar ist, weiter an der Ehe festzuhalten – kann eine Scheidung auch ohne Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. In dem Fall wird eine sogenannte unzumutbare Härte geprüft. Die Härtefallscheidung stellt eine Ausnahmeregelung dar und von ihr wird nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht.
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Marcus Abele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
In Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Manfred Ritter († 2008) und Rechtsanwalt Ingmar Kleinfeldt
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